Gastronomie strebt einheitliche Mehrwertsteuer-Regeln für Imbissbuden an

Bei der Besteuerung von Fastfood an Imbissbuden soll es ab sofort einheitliche Regeln geben. Bund und Länder kämpfen nun endgültig gegen den Mehrwertsteuer-Wirrwarr und wollen dafür sorgen, dass zum Beispiel Pommes frites bald mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent besteuert werden. Das Bundesfinanzministerium in Berlin bestätigte, dass an gemeinsamen Lösungen gearbeitet werde.

Unabhängig von der Frage, ob die Speisen an Imbissbuden nun im Stehen oder an Tischen verzehrt werden, könnten diese Produkte bald mit nur sieben Prozent besteuert werden. Noch bestehende Abgrenzungsprobleme sollen beseitigt werden. Damit reagieren Bund und Länder auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem August 2011. Damals entschied der Bundesfinanzhof, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent wie bisher nur dann gilt, wenn Produkte einer Imbissbude in der Hand im Stehen gegessen werden. Dabei handele es sich um eine «Essenslieferung», die mit sieben Prozent besteuert wird. Dies sei aber auch erfüllt, wenn diese «einfach oder ähnlich standardisiert» zubereiteten Speisen an «behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen» wie «Ablagebrettern» gegessen werden. Sollte der Betreiber der Imbissbude nun aber «Sitzgelegenheiten» und einen Tisch bereitstellen, wäre der volle Satz von 19 Prozent im Rahmen einer gewöhnlichen «Restaurationsleistung» fällig.

Auch im Kino gibt es Streit

Zusätzlich stellten die Richter fest, dass «Verzehrvorrichtungen Dritter», also Bänke und Tische eines Standnachbarn, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dies gilt auch, wenn diese im Interesse des Imbissbudenbetreibers zur Verfügung gestellt worden sind. Dabei würde es sich also um eine mit sieben Prozent zu besteuernde «Essenslieferung» handeln. Spätestens jetzt wird klar, warum Gegner dieser komplizierten Regelung von einem Mehrwertsteuer-Wirrwarr sprechen.

Interessant: Schon Monate vor dem Urteil des Bundesfinanzhofes hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheiden, dass Popcorn oder Nachos in Kinos als Lieferung anzusehen seien und daher dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen müssten. Die Finanzämter hingegen hatten in vorhergegangenen Streitfällen 19 Prozent verlangt. Dabei argumentierten sie mit der Tatsache, dass es sich bei der Zubereitung von Essen zum direkten Verzehr um eine Dienstleistung handele und nicht um eine Lieferung.

Ein offizieller Bericht über den ermäßigten Umsatzsteuersatz ist auf der Seite des Bundesrechnungshofes zu finden. Das komplexe Umsatzsteuergesetz steht Interessierten hier zur Verfügung.

31. August 2012