Hamburger Rauchverbot verfassungswidrig

Seit Anfang 2010 ist in Restaurants in Hamburg das Rauchen nur noch dann erlaubt, wenn keine Speisen angeboten werden. Nun hat das Verwaltungsgericht die Regelungen, die zum Schutz vor dem Passivrauchen entstanden sind, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das höchste deutsche Gericht muss in Kürze darüber entscheiden, ob das Rauchverbot gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, welches im Grundgesetz verankert ist.

Im Jahre 2008 kippte das Bundesverfassungsgericht die in Hamburg geltende Regelung, auch in Restaurants seperate Raucherräume einrichten zu können. Infolgedessen darf in reinen Schankwirtschaften (Kneipen), welche kein Essen anbieten, gequalmt werden.

Nun übt jedoch das Verwaltungsgericht scharfte Kritik am Gesetzgeber und wirft die Argumentation in den Raum, dass es für die Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften «keine sachlichen Gründe» gebe. In beiden Fällen werden die Mitarbeiter belastet, so das Verwaltungsgericht.

Auch die Argumentation, dass sich vor allem Familien mit Kindern in Restaurants aufhielten und somit die Gefahren des Rauchens dort besonders bekämpft werden müssten, sei statistisch nicht belegt. Des Weiteren dürften sich Jugendliche unter 18 Jahren ohnehin nicht in den Raucherräumen der Gaststätten aufhalten.

Autohof ist Ursache für Prüfung

Die Betreiberin des Autohofes Altenwerder an der Autobahn A7 klagte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und löste somit die Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht aus. In ihrem Autohof werden sowohl Speisen als auch Getränke angeboten. 80 Prozent der Gäste seien LKW-Fahrer, von denen 95 Prozent rauchten. Die Betreiberin hat nun Angst, ihre Kunden an andere Höfe zu verlieren: In Niedersachsen oder Schleswig-Holstein sind Raucherräume in Restaurants nach wie vor erlaubt.

Eine beantragte Ausnahmegenehmigung im Juni 2010 sei unter Hinweis auf die Rechtslage der Hansestadt abgelehnt worden. In dieser Ablehnung macht das Verfassungsgericht nun einen Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot aus.

Mitarbeiter von Speisewirtschaften seien nicht weniger schutzbedürftig als Angestellte in Kneipen. Es gebe also «keine sachlichen Gründe» dafür, dass zwar Kneipenwirte, nicht aber Restaurantbesitzer seperate Raucherräume einrichten dürfen.

Wird Rauchverbot in Hamburg wieder aufgehoben?

Ob die Rauchverbote in Hamburg nun wieder aufgehoben werden, wird vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden. Das seit dem 1. Januar 2010 geltende Gesetz entstand aus einer Uneinigkeit innerhalb der schwarz-grünen Koalition. Diese war uneins über die Intensität des Nichtraucherschutzgesetzes. Die Grüne (GAL) wollte eine absolute Umsetzung, also ein komplettes Rauchverbot in Kneipen und Restaurants; die CDU drängte auf Ausnahmen.

Schließlich einigte man sich auf die berüchtigte Kompromisslösung, welche seit Anfang des Jahres 2010 in Kraft ist: Rauchen ist überall verboten, wo auch gegessen wird. Erlaubt sind Zigaretten aber auch in Einraumkneipen von höchstens 75 Quadratmetern und in größeren Getränkelokalen, welche einen Raucherraum einrichten.

30. August 2011