Die Rechte von Gästen im Restaurant

Der Kellner bringt die falsche Bestellung oder das Essen ist kalt? Wer umgehend reklamiert, hat ein Recht auf Nachbesserung. In vielen Fällen darf sogar die Rechnung gemindert werden. Darf ich als Gast einfach gehen, wenn mir etwas nicht passt? Stimmen die Notizen, welche der Kellner auf dem Bierdeckel gemacht hat?

Wer geht, ist ein Betrüger

Der Gast darf das Restaurant unter gewissen Voraussetzungen tatsächlich einfach verlassen. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits seit mehr als 30 Minuten auf seine Rechnung wartet. Bevor der Gast allerdings aufsteht und geht, sollte er in der Regel mindestens dreimal deutlich nach der Rechnung gefragt haben. Außerdem ist der Gast verpflichtet, vor Ort seinen Namen und seine Anschrift zu hinterlassen. Die Rechnung kommt dann per Post nach. «Wenn der Kellner nicht kommt, befindet sich der Gastronom juristisch gesehen im Annahmeverzug», erläutert Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Berlin. Hinterlässt der Gast seine Kontaktdaten nicht, so wäre er rechtlich gesehen ein Betrüger.

Langes Warten rechtfertigt Rabatt

Bei einem einfachen Mahl genügt dem Gast bereits eine halbe Stunde Wartezeit, bevor er darauf bestehen kann, circa 30 Prozent von der Rechnung abzuziehen. Bei Getränken halten Juristen eine Wartezeit von rund 20 Minuten für zu viel; auch hier kann der Gast darauf hinweisen, die Rechnung um 20 bis 30 Prozent gekürzt haben zu wollen. Mehrgängige Menüs schließen eine längere Geduldsprobe ein. Auch das Warten auf den reservierten Tisch ist laut einiger Juristen nicht ungewöhnlich. Bis zu 30 Minuten Wartezeit sind dem Gast hier zumutbar. Nach dieser Zeit ist es dem Gast gestattet, Schadensersatzansprüche, zum Beispiel für seine Fahrt, zu verlangen. Allerdings darf das Restaurant den Gast auch zur Kasse bitten, wenn dieser trotz Reservierung nicht erschienen ist. Der Gastronom muss jedoch beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Zum Beispiel, weil der Tisch leer blieb oder er mehr Personal verpflichtet hatte. Geregelt sind diese Vereinbarungen über den Bewirtungsvertrag, den beide Seiten mit der Reservierung geschlossen haben.

Gast geht einen Vertrag ein

Jürgen Benad empfiehlt dem Gast, sich bemerkbar zu machen, insofern er unzufrieden ist. So wäre laut Benad vor allem zu einer klare Aussage zu raten: «In zehn Minuten hätte ich gerne das Essen, sonst gehe ich.» Somit erhält die Küche eine annehmbare Frist, doch noch pünktlich zu servieren. Gleichzeitig, so Benad, wird deutlich, dass «nach diesen zehn Minuten kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung besteht.» Mit Annahme der Bestellung kam der Vertrag zustande. Weist das Servicepersonal den Gast im Voraus darauf hin, dass es etwas länger dauern kann, so steht dem Gast frei, das Restaurant zu verlassen.

Kann ich als Gast darauf bestehen, ein bestimmtes Gericht der Speisekarte auch aufgetischt zu bekommen? Nein. Es bleibt folgenlos, wenn dem Gast mitgeteilt wird, dass das gewünschte Produkt nicht serviert werden kann. Liegt statt des bestellten Schnitzels eine Currywurst auf dem Teller, wurde das Falsche aufgetischt. Der Kunde hat - wie im Versandhandel - ein Recht auf Nachbesserung: Zurückschicken oder umtauschen. Wer die Currywurst ohne Widerspruch isst, der akzeptiert die falsche Lieferung und hat sie somit auch zu bezahlen.

Unzufriedene sollten sich beschweren

Wenn der vom Sommelier empfohlene Wein nicht schmeckt, ist das kein Mangel. Kommt statt des bestellten lieblichen Weins ein trockener Tropfen, ist das wiederum reklamierbar. Foto: Sigrid Rossmann, pixelio.de

Allgemein gilt der gastronomische Grundsatz: Meckern nach dem Essen gilt nicht. Deshalb sollten sich unzufriedene Gäste umgehend beschweren. Zähes Fleisch, versalzene Kartoffeln, kalte Suppe und verbranntes Gemüse sind ein Sachmangel. Dem Gast steht ein Recht auf Beseitigung zu. So hat der Gastronom die Möglichkeit nachzubessern; die kalte Suppe zu wärmen oder ein neues Gericht zu servieren. Selbstverständlich ohne Extrakosten für den Gast. Findet sich ein Haar in der Suppe, so entscheidet der Gast, ob er das Essen unbezahlt retour gehen lässt oder einen Rabatt verlangt.

Restaurants sind laut des Amtsgerichts Köln zum Servieren von Speisen verpflichtet, die ohne gesundheitliche Gefahr gegessen werden können. Das Gericht sprach einem Gast Schadenersatz und Schmerzensgeld zu, weil ihm nach dem Biss auf einen Fremdkörper der Kiefer schmerzte. Die Richter fanden, der Wirt habe eine mangelhafte Ware geliefert.

14. August 2012