Wann darf ich im Restaurant gehen, ohne zu zahlen?

Wann darf ich im Restaurant gehen, ohne zu zahlen? Bei langen Wartezeiten, miserabler Qualität des Essens, mangelnder Hygiene oder schlechtem Service?

Immer wieder taucht die Frage auf: Wann darf ich im Restaurant gehen, ohne zu zahlen? Wenn ich ein Haar in meiner Suppe finde oder wenn der Service miserabel ist? Als Gast dürfen Sie nicht alles. Aber Sie dürfen sich wehren, wenn Sie unzufrieden sind. Auf der einen Seite wäre da die gute Erziehung, die einen davon abhält, sich lautstark zu beschweren. Auf der anderen Seite ist da aber auch die Wut, die in einem kocht: So viel Geld für eine solche Leistung?

Es gilt das, was auch bei normalen Käufen gilt: Das, was der Gast bekommt, muss ohne Sachmangel sein. Doch wer mit seinem Essen oder seinem Getränk nicht zufrieden ist, der muss sich sofort beschweren. Erst austrinken bzw. aufessen und dann beschweren - das geht nicht. Geben Sie das Essen allerdings umgehend zurück, dann haben Sie ein Recht auf kostenlose Nachbesserung. Dem Restaurant muss nämlich die Chance gegeben werden, die Speise noch einmal nachzubessern.

Dass das Essen nicht schmeckt, ist kein Qualitätsmangel

Viele Menschen beschweren sich, weil ihnen das Essen nicht schmeckt. Dabei sagt man doch "Geschmäcker sind verschieden". Und so ist es auch. Das heißt: Sollte Ihnen das Essen schlicht und einfach nicht schmecken, dann ist das kein Qualitätsmangel. Vielleicht sollen das Curry sehr scharf, die Kartoffeln sehr salzig und die Suppe sehr dick sein? Geschmäcker sind eben verschieden. Auch regionale Unterschiede in der Zubereitung der Speisen sind kein Qualitätsmangel. Kennen Sie das von Ihnen bestellte Gericht nicht in der Form, wie es Ihnen aufgetischt wurde? Kein Problem. Sie hätten ja schließlich vorher fragen können. Ein Mangel ist tatsächlich nur dann einer, wenn jeder Koch die bestellte Speise als falsch zubereitet erklären würde.

Sollte es aber einen Mangel geben, zum Beispiel ein Wurm im Salat, dann muss der Gast das Essen nicht bezahlen. Auch ohne Nachbesserungsversuch des Kochs. Weil das Vertrauen zwischen Gast und Restaurant gestört ist, ist der Gast berechtigt, sich nicht erneut bekochen zu lassen. Wie das Amtsgericht Auerbach in einem Fall (Az.: 3 C 883/01) entschied, darf der Gast zwischen einer Preisminderung oder der Rückgabe des Essens wählen.

Wichtig bei allen Fällen ist, dass diese Rechte nur die bemängelte Speise betreffen. Das heißt: Hatten Sie zu ihrem Salat, in dem Sie einen Wurm gefunden haben, noch ein Glas Wein oder eine Flasche Wasser, dann müssen Sie die Getränke bezahlen - vorausgesetzt, mit dem Wein und dem Wasser war alles in Ordnung.

Sind lange Wartezeiten zumutbar?

Wer lange auf sein Essen wartet, der darf eine geminderte Rechnung erwarten. Allerdings kommt es dabei auch darauf an, wie umfangreich die Bestellung war. Bei einem einfachen Gericht genügt bereits eine halbe Stunde Wartezeit, um bis zu 30 Prozent des Rechnungsbetrages erstattet zu bekommen. Bei Menüs mit mehreren Gängen müssen sich die Gäste hingegen gedulden. Wichtig ist auch hier die Kommunikation. Wer mit der Wartezeit unzufrieden ist, der sollte das kundtun. Doch: Der Ton macht die Musik. Um auf der sicheren Seite zu sein, setzen Sie dem Kellner bzw. dem Koch eine zeitliche Frist. 

Bei Getränken halten Gerichte eine Wartezeit von bis zu 20 Minuten völlig angemessen. Erst danach gibt es die Möglichkeit, einen Teil der Rechnung erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (Az.: 20 a C 275/73) und das Landgericht Karlsruhe (Az.: 1 S 196/02) rechnen mit 20 bzw. 30 Prozent.

Sollten Sie den Kellner nach dem Essen bereits dreimal um die Rechnung gebeten und damit 30 Minuten überbrückt haben, dann dürfen Sie gehen. In dem Fall müssen Sie Ihre Kontaktdaten hinterlassen, damit das Restaurant Ihnen die Rechnung per Post zusenden kann.

Wenn ein von Ihnen reservierter Tisch noch besetzt ist, dann sind bis zu 30 Minuten Wartezeit zumutbar. Danach können Sie sogar Schadenersatz geltend machen. Vor allem Anfahrtskosten sind davon betroffen. Übrigens geht das anders herum auch. Der Gastronom kann einen Gast zur Kasse bitten, wenn dieser einen Tisch reserviert hat, aber nicht erscheint. Allerdings muss er einen Schaden nachweisen. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Tisch im Anschluss nicht vergeben werden konnte. Sollte bereits ein Menü vorbestellt worden sein oder hat der Wirt extra für den Gast mehr Personal geordert, dann steigen die Chancen des Wirtes, Schadenersatz zugesprochen zu bekommen. Dazu entschied das Landgericht Kiel (Az.: 8 S 160/97) schon im Jahr 1998.

Ach, übrigens: Der Letzte zahlt nicht die gesamte Rechnung, wie es im Allgemeinen heißt. Zumindest muss er dies nicht. Vielmehr ist der Wirt dazu verpflichtet, zu dokumentieren, welcher Gast was bestellt hat.

26. Oktober 2015